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Umlegung nach BauGB

Umlegung nach BauGB
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Umlegung nach BauGB
Die Umlegung ist in den §§ 45-79 des Baugesetzbuchs (BauGB) geregelt. Federführende und beschluss- fassende Stelle ist die Gemeinde. Sie dient dem Zweck der Neuordnung von Grundstücken, so dass diese nach Lage, Form und Größe einer baulichen oder sonstigen Nutzung zugeführt werden können.

Bei der Umlegung handelt es sich rechtlich und tech- nisch um ein sehr komplexes Verfahren, das in seinen Details hier nicht ausführlich beschrieben werden kann.

Es wird annährend durch die unten aufgeführte Leistungsbeschreibung skizziert.

Leistungen:
  • Besprechung mit der Gemeinde
  • Vornehmen eines Grundbuchvergleichs
  • Aufstellen des Bestandsverzeichnisses und der Bestandskarte
  • Vorbereiten des Anordnungs- und Einleitungsbeschlusses sowie dessen Bekanntmachung
  • Erarbeiten und Festlegen eines Verteilungsmaßstabs
  • Aufbereiten der Katasterunterlagen für die örtlichen Vermessungsarbeiten
  • Örtliche Vermessung der Umringsgrenzen des Verfahrensgebiets
  • Fertigen eines vorläufigen Flächenplans als Grundlage für die Verhandlungen
    mit den Beteiligten
  • Vorbereiten von Verhandlungsniederschriften
  • Führen der Verhandlung mit den Beteiligten Eigentümern (eventuell mehrfach)
  • Aufstellen eines Entwurfs des Umlegungsplans
  • Vornehmen eines Grundbuchvergleichs
  • Einarbeiten der Ergebnisse des Grundbuchvergleichs in den Entwurf des Umlegungsplans
  • Fertigen der Umlegungskasse
  • Aufbereiten der Beschlussvorlagen
  • Fertigen der Auszüge aus dem Umlegungsplan für alle Beteiligten
  • Einholen der Bescheinigung für die Eignung zur Übernahme in das Liegenschaftskataster
  • Vorlagen der Bekanntmachung des Zeitpunkts der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans
  • Vervielfältigen der Beschlüsse und Weitergabe an die entsprechenden Ämter

ÖbVI
Öffentlich bestellt durch den Minister für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung