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Liegenschaftsplan
nach Anlage 2 Nr. 2, Bauvorlagenerlass (BVErl.) zum Bauantrag
Der Liegenschaftsplan ist Bestandteil der Bau- genehmigung gemäß Hessischer Bauordnung (HBO).
Inhalte des Liegenschaftsplans:
- Ortsvergleich für das Baugrundstück und die Nachbargrundstücke
- Projekteintrag (Eintragung des Bauvorhabens mit Angabe der Außenmaße)
- Eigentümerverzeichnis für das Baugrundstück und die Nachbargrundstücke
Optional:
- Eintragung der baurechtlichen Festsetzungen
- Höhenaufnahme im Interessensbereich des Baugrundstücks
- First- und Traufhöhenbestimmung von Bestandsgebäuden
- Ermittlung von Kanaldeckel- und -sohlentiefen
- Einfügenachweis nach §34 BauBG
- Erfassung von planungsnotwendigen Objekten (Mauern, schützenswerte Bäume etc.)

Gebäudeabsteckung
Der § 75 HBO gibt vor, dass vor Baubeginn die Grundfläche des Gebäudes und seine Höhenlage in der Örtlichkeit festgelegt werden müssen.
Diese Festlegungen (Absteckung u. Höhenantrag) müssen von einem Sachverständigen für Vermessungswesen in Verbindung mit § 27 HPPVO durchgeführt und bescheinigt werden.
Grobabsteckung:
- Vorausberechnen bzw. Übernahme der Projektgeometrie aus DXF/DWG Datei
- Anzeigen der Gebäudeeckpunkte (± 10 cm) mit Latten, Rohren etc. für den Baugrubenaushub
- Innendienstliches Prüfen und Fertigen eines Absteckplanes
- Höhenantrag: Festlegen der Höhenlage des Bauvorhabens nach Maßgabe der Baugenehmigung
- Anfertigung einer Vermessungsskizze mit anschließender innendienstlicher Prüfung
Feinabsteckung:
- Vorausberechnen bzw. Übernahme der Projektgeometrie aus DXF/DWG Datei
- Abstecken des Bauvorhabens bzw. seiner Hauptachsen entweder direkt in der Baugrube oder auf ein bauseits zu errichtendes Schnurgerüst
- Höhenantrag falls keine Grobabsteckung ausgeführt wurde: Festlegen der Höhenlage des Bauvorhabens nach Maßgabe der Baugenehmigung
- Höhenkontrolle des Schotterplanums
- Innendienstliches Prüfen und Fertigen eines Absteckplanes
- Ausstellen einer Absteckungsbescheinigung nach § 75 Abs. 2 Satz 2 der Hessischen Bauordnung (HBO) in Verbindung mit § 27 HPPVO zur Vorlage bei der Bauaufsicht

Erläuterung zum Schnurgerüst
Das Schnurgerüst, auch Schnurbock genannt, wird im Bauwesen zur Absteckung und Positionierung eines zu errichtenden Bauwerkes verwendet.
Die Errichtung der Schnurböcke kann durch die unterschiedlichen Baubeteiligten (Eigenleistung Bauherr / Erdbauunternehmen / Rohbauunternehmen / Vermesser) erfolgen. Hier ist eine Absprache im Vorfeld notwendig.
Die Schnurböcke, eine Konstruktion aus Holzplanken/Holzbrettern, Holzpfosten und/oder Eisenpfosten, werden mit einem gewissen Abstand zu den geplanten Bauwerksecken in der Örtlichkeit aufgestellt. Hierbei werden die waagerechten Bretter der einzelnen Schnurböcke auf das gleiche Höhenniveau ausgerichtet. Das erleichtert der Baufirma das Spannen der Schnüre.
Der Vermesser markiert bei der Absteckung auf dem waagerechten Bretten die Flucht der geplanten Bauwerksecken, dies erfolgt in der Regel mit Nägeln und eine farbliche Markierung. Die Schnüre zwischen den Nägeln werden im Nachgang von Ihrer Baufirma gespannt.

Gebäudeeinmessung
Für die Ausführung der Leistung müssen Sie Ihren Vermesser über die Rohbaufertigstellung bzw. über die mögliche Gebäudeeinmessung nach §21 HVGG informieren. Dies ist auch notwendig falls bereits im Zuge der Gebäudeabsteckung vor Baubeginn der Vermessungsauftrag erteilt wurde. Ihr Vermesser benötigt die Information, dass er die Leistung ausführen kann und das Gebäude „einmessungsreif“ ist.
Bei fehlenden Bauwerken wie z.B. Garagen, Carport oder dergleichen besprechen Sie das bitte vorab mit Ihrem Vermesser.
Leistungen:
- Aufbereiten der Katasterunterlagen für die örtlichen Vermessungsarbeiten
- Örtliche Einmessung des Neubaus
- Auswerten der Messung und Beantragung der Übernahme in das Liegenschaftskataster
- Fertigen eines Kartenauszuges mit Darstellung des eingemessenen Neubaus
- Ausstellen einer Grenzbescheinigung bzw. Identitätsbescheinigung (optional)
