Grundstücksvermessung
Die rechtliche Grundlage für die der Grundstücksvermessung zuzuordnenden Leistungen, mit Ausnahme des Liegenschaftsplans, der Gebäudeabsteckung sowie der Grenzanzeige, bildet das Hessische Vermessungs- und Geoinformationsgesetz (HVGG).
Hierin ist geregelt, dass wir als Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure befugt sind, sämtliche nachfolgend beschriebenen hoheitliche Vermessungstätigkeiten auszuführen. Sie erhalten durch uns eine kompetente rechtliche und technische Beratung.
Die Kosten für diese Leistungen sind in einer Verwaltungskostenordnung als Gebührensätze festgelegt, so dass es bei diesen Arbeiten keinen Preiswettbewerb, sondern ausschließlich einen Qualitäts- / und Leistungswettbewerb geben kann.

Zerlegung/Teilung
Bei der Zerlegung werden nach Angabe des Auftraggebers ein neuer Grenzverlauf festgelegt und neue Flurstücke werden gebildet.
Wir beraten Sie bei der Festlegung des neuen Grenzverlaufs hinsichtlich der zu beachtenden bauordnungs- und bauplanungsrechtlichen Bestimmungen.
Das Ergebnis einer Zerlegung ist der so genannte Veränderungsnachweis.
Leistungen:
- Aufbereiten der Katasterunterlagen
- Festlegen der neuen Grenzen
- Anhörung der betroffenen Eigentümer
- Zerlegungsmessung mit oder ohne Abmarkung der Grenzpunkte
- Niederschrift und Beurkundung über die Festlegung und/oder Feststellung der neuen Grenzpunkte und Abmarkung der neuen Grenzpunkte.
- Veränderungsnachweis und Übernahmeantrag in das Liegenschaftskataster

Grenzanzeige
Die Grenzanzeige dient lediglich dem Selbstzweck, bei einem Bauvorhaben nicht die Grundstücksgrenze zum Nachbar zu überschreiten (z.B. Zaunbau). Sie hat keinen rechtsverbindlichen Charakter. Durch sie wird ein Grenzverlauf nicht nachhaltig neu festgelegt.
Leistungen:
- Aufbereiten der Katasterunterlagen für die örtlichen Vermessungsarbeiten
- Örtliche Grenzanzeige mit Auspflocken bzw. farblichem Markieren der Grenzpunkte
- Fertigen einer Vermessungsskizze

Grenzfeststellung
Die Grenzfeststellung ist im Gegensatz zur Grenzanzeige eine »hoheitliche« Tätigkeit mit öffentlich-rechtlichem Charakter.
Es wird geprüft, ob vorhandene Grenzmarken mit dem Katasternachweis übereinstimmen. Verlorengegangene Grenzmarken werden neu abgemarkt.
Leistungen:
- Aufbereiten der Katasterunterlagen für die örtlichen Vermessungsarbeiten
- Anhörung der betroffenen Eigentümer
- Örtliche Grenzfeststellung mit oder ohne Abmarkung der Grenzpunkte
- Niederschrift und Beurkundung über die Feststellung der Grenzen und
die Abmarkung - Übernahmeantrag in das Liegenschaftskataster

Umlegung nach BauGB
Die Umlegung ist in den §§ 45-79 des Baugesetzbuchs (BauGB) geregelt. Federführende und beschlussfassende Stelle ist die Gemeinde. Sie dient dem Zweck der Neuordnung von Grundstücken, so dass diese nach Lage, Form und Größe einer baulichen oder sonstigen Nutzung zugeführt werden können.
Bei der Umlegung handelt es sich rechtlich und technisch um ein sehr komplexes Verfahren, das in seinen Details hier nicht ausführlich beschrieben werden kann.
Es wird annährend durch die unten aufgeführte Leistungsbeschreibung skizziert.
Leistungen:
- Besprechung mit der Gemeinde
- Vornehmen eines Grundbuchvergleichs
- Aufstellen des Bestandsverzeichnisses und der Bestandskarte
- Vorbereiten des Anordnungs- und Einleitungsbeschlusses sowie dessen Bekanntmachung
- Erarbeiten und Festlegen eines Verteilungsmaßstabs
- Aufbereiten der Katasterunterlagen für die örtlichen Vermessungsarbeiten
- Örtliche Vermessung der Umringsgrenzen des Verfahrensgebiets
- Fertigen eines vorläufigen Flächenplans als Grundlage für die Verhandlungen
mit den Beteiligten - Vorbereiten von Verhandlungsniederschriften
- Führen der Verhandlung mit den Beteiligten Eigentümern (eventuell mehrfach)
- Aufstellen eines Entwurfs des Umlegungsplans
- Vornehmen eines Grundbuchvergleichs
- Einarbeiten der Ergebnisse des Grundbuchvergleichs in den Entwurf des Umlegungsplans
- Fertigen der Umlegungskarte
- Aufbereiten der Beschlussvorlagen
- Fertigen der Auszüge aus dem Umlegungsplan für alle Beteiligten
- Einholen der Bescheinigung für die Eignung zur Übernahme in das Liegenschaftskataster
- Vorlagen der Bekanntmachung des Zeitpunkts der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans
- Vervielfältigen der Beschlüsse und Weitergabe an die entsprechenden Ämter
