Umlegung nach BauGB
Die Umlegung ist in den §§ 45-79 des Baugesetzbuchs (BauGB) geregelt. Federführende und beschlussfassende Stelle ist die Gemeinde. Sie dient dem Zweck der Neuordnung von Grundstücken, so dass diese nach Lage, Form und Größe einer baulichen oder sonstigen Nutzung zugeführt werden können.
Bei der Umlegung handelt es sich rechtlich und technisch um ein sehr komplexes Verfahren, das in seinen Details hier nicht ausführlich beschrieben werden kann.
Es wird annährend durch die unten aufgeführte Leistungsbeschreibung skizziert.
Leistungen:
- Besprechung mit der Gemeinde
- Vornehmen eines Grundbuchvergleichs
- Aufstellen des Bestandsverzeichnisses und der Bestandskarte
- Vorbereiten des Anordnungs- und Einleitungsbeschlusses sowie dessen Bekanntmachung
- Erarbeiten und Festlegen eines Verteilungsmaßstabs
- Aufbereiten der Katasterunterlagen für die örtlichen Vermessungsarbeiten
- Örtliche Vermessung der Umringsgrenzen des Verfahrensgebiets
- Fertigen eines vorläufigen Flächenplans als Grundlage für die Verhandlungen
mit den Beteiligten - Vorbereiten von Verhandlungsniederschriften
- Führen der Verhandlung mit den Beteiligten Eigentümern (eventuell mehrfach)
- Aufstellen eines Entwurfs des Umlegungsplans
- Vornehmen eines Grundbuchvergleichs
- Einarbeiten der Ergebnisse des Grundbuchvergleichs in den Entwurf des Umlegungsplans
- Fertigen der Umlegungskarte
- Aufbereiten der Beschlussvorlagen
- Fertigen der Auszüge aus dem Umlegungsplan für alle Beteiligten
- Einholen der Bescheinigung für die Eignung zur Übernahme in das Liegenschaftskataster
- Vorlagen der Bekanntmachung des Zeitpunkts der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplans
- Vervielfältigen der Beschlüsse und Weitergabe an die entsprechenden Ämter

Vereinfachte Umlegung
Die Vereinfachte Umlegung ist in den §§ 80-84 des Baugesetzbuchs (BauGB) geregelt. Federführende und beschlussfassende Stelle ist die Gemeinde. Sie dient dem Zweck des Austauschs bzw. der einseitigen Zuteilung unmittelbar aneinandergrenzender oder in enger Nachbarschaft liegender Grundstücke bzw. Grundstücksteile.
In dem Beschluss über die Vereinfachte Umlegung wird nicht nur der Übergang des Eigentums geregelt, sondern auch die Geldleistungen festgesetzt oder Rechte neu begründet bzw. übertragen.
Leistungen:
- Erörterung mit der Gemeinde
- Führen der Verhandlung mit den Beteiligten Eigentümern
- Aufbereiten der Katasterunterlagen für die örtlichen Vermessungsarbeiten
- Örtliche Vermessung mit oder ohne Abmarkung der Grenzpunkte
- Vornehmen eines Grundbuchvergleichs
- Aufstellen des Beschlusses über die Vereinfachte Umlegung
- Aufbereiten der Beschlussvorlagen
- Fertigen der Auszüge aus dem Beschluss für alle Beteiligten
- Einholen der Bescheinigung für die Eignung zur Übernahme in das Liegenschaftskataster
- Vorlagen der Bekanntmachung des Zeitpunkts der Unanfechtbarkeit des Beschlusses
- Vervielfältigen der Beschlüsse und Weitergabe an die entsprechenden Ämter
